Definitionsrecht
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Das Definitionsrecht ist alleine dem Verfasser vorbehalten.

Gewaltenteilung? Wirklich?

Wie sieht es mit der Gewaltentrennung bei uns aus?

Die Schweiz hat die Gewaltenteilung mit der Bundesverfassung von 1848 eingeführt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel. Eine Person darf gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten angehören. 

Die Gewaltenteilung auf allen staatlichen Ebenen

Die Trennung von legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt gilt nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf der Ebene der Kantone und der der Gemeinden. Auch hier geht es darum, die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und damit Machtmissbrauch zu verhindern.

Setzen wir hier an: Mir liegt ein Schreiben, betitelt als sogenannte "Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. XXXXXXXX" vor.
Mein Mandant hat gegen die Betreibung durch die Billag AG Rechtsvorschlag erhoben. Nun sollte das doch gemäss Gewaltenteilung und wie es zwischen Lieferanten und Kunden üblich ist, so sein, dass die Firma Billag AG zu einem Gericht geht um die Rechtsöffnung zu verlangen. Doch weit gefehlt! Die Billag AG verfügt gleich selber als "Gläubiger" die Rechtsöffnung und damit die Beseitigung des Rechtsvorschlages. Und die Begründung: "Die Billag AG ist eine Behörde im Sinne von Art 1. Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Als solche erlässt sie Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht. usw." Siehe weiter unten die angeführten "Gesetzlichkeiten".

Die Billag AG (Aktiengesellschaft = Firma - eingetragen im UPIK unter der Firmennummer 488639915) ist eine  Behörde? Soll das ein Witz sein? Wer macht so Gewaltentrennung? Das ist Machtmissbrauch! Somit könnte ja jetzt jeder einfach Rechnungen stellen und bei einem Rechtsvorschlag gleich selber diesen beseitigen. Das ist nur ein kleines Beispiel, wie genau man es mit der Gewaltenteilung nimmt. Seid wachsam, wacht auf. Es gibt noch viel zu bereinigen!

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

vom 20.Dezember 1968, beschlossen durch die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung.
Art. 1 A. Geltungsbereich / I. Grundsatz

A. Geltungsbereich

I. Grundsatz

   1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

   2. Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

    a.1der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
    b.2 Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19273;
    c. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
    cbis 4 das Bundesverwaltungsgericht;
    d. die eidgenössischen Kommissionen;
    e. andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

vom 24. März 2006, beschlossen durch die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71, 92, und 93 der Bundesverfassung
Art. 69d Erhebung der Haushaltabgabe

   1. Der Bundesrat kann die Erhebung der Abgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht ist anwendbar.

   2. Das BAKOM übt die Aufsicht über die Erhebungsstelle aus.

Art. 69e Aufgaben und Kompetenzen der Erhebungsstelle

   1. Die Erhebungsstelle kann Verfügungen erlassen:

    a. gegenüber den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern: über die Abgabepflicht;
    b. gegenüber den Kantonen und Gemeinden: über deren Entschädigung nach Artikel 69g Absatz 4.

Die Erhebungsstelle wird dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG tätig. Sie kann nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag beseitigen und gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG.

Sie darf keine anderen als die ihr nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten verfolgen.

Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie ihre Jahresrechnung.

Körner_Theodor
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Aktuell, wie eh und je....

Franklin_Benjamin
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... und das hier auch.

Blog_Einleitung
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Menschen sind grob in drei Kategorien zu unterteilen:

  1. Die Wenigen, die dafür sorgen, dass etwas geschieht…,
  2. die Vielen, die zuschauen, wie etwas geschieht…,
  3. und die überwältigende Mehrheit, die keine Ahnung hat, was überhaupt geschieht.

Gegen die Ahnungslosigkeit kann dieser Blog hier helfen, vielleicht werden auch einige Zuschauer zu Mitmacher...Wer weiss.

Mut
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